Häufig gestellte Fragen:
Wir agieren im gesamten Großraum Stuttgart. Dazu gehören u.a. Bietigheim, Böblingen, Ehningen, Esslingen, Filderstadt, Göppingen, Kernen im Remstal, Leonberg, Ludwigsburg, Schorndorf, Sindelfingen, Tübingen, Vaihingen an der Enz und Waiblingen. Bitte melden Sie sich einfach telefonisch, wenn Sie sich unsicher sind, ob wir Ihr Kfz-Gutachten übernehmen können.
Das richtige Verhalten nach einem Unfall ist enorm wichtig. Zunächst: Sichern Sie die Unfallstelle (Warnblinker einschalten, Warndreieck 50 Meter hinter dem Fahrzeug aufstellen, Warnweste anziehen) und bleiben Sie ruhig! Gehen Sie sicher, dass niemand schwer verletzt wurde.
Gab es Verletzte, rufen Sie unter der Notrufnummer 112 den Rettungsdienst, sichern Sie die Unfallstelle und leisten Sie, wenn nötig, Erste Hilfe.
Wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, lassen Sie sich nicht vom Unfallgegner, seiner Versicherung oder etwaigen Zeugen einschüchtern. Ziehen Sie stets die örtliche Polizei hinzu! Sie muss auch schon bei Schäden kommen, die auf den ersten Blick harmlos aussehen. Die nächste Polizeistation erreichen Sie unter der Polizei-Notrufnummer 110.
Sollte Ihr Unfallgegner uneinsichtig sein oder Sie bedrohen, kontaktieren Sie einen Anwalt. Wenn Sie keinen Fachanwalt für Verkehrsrecht kennen, vermitteln wir gern. Sie erreichen uns rund um die Uhr unter Telefon +49 (170) 23 23 553. (Am besten speichern Sie unsere Nummer in Ihrem Mobiltelefon ein.)
Um den Schaden an den beteiligten Fahrzeugen festzustellen, sollte in jedem Fall ein Kfz-Sachverständiger hinzugezogen werden. Wir kümmern uns um alles.
Hier gibt es zwei unterschiedliche Szenarien.
- Sie sind der Unfallgeschädigte (= Haftpflichtschaden aus Sicht des Unfallverursachers). In diesem Fall dürfen allein Sie entscheiden, welchen Gutachter Sie zu Rate ziehen möchten. Wir sind rund um die Uhr für Sie da. Kosten kommen nicht auf Sie zu, da wir direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen.
- Sie haben einen Unfall oder anderweitigen Schaden verursacht (= Kaskoschaden). Hier muss Ihre eigene Kaskoversicherung einspringen und wird vermutlich selbst einen Sachverständigen bestimmen. Manchmal ist es möglich, nach Rücksprache mit der Versicherung selbst einen Gutachter zu beauftragen.
Bei einem Unfall springt stets die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein.
Das bedeutet, dass Sie bei einem unverschuldeten Unfall gar nichts bezahlen müssen – auch nicht unser Honorar für das Unfallgutachten. In seltenen Fällen muss man die Kostenübernahme durch die gegnerische Haftpflichtversicherung anwaltlich drchsetzen. Auch dabei unterstützen wir Sie gern, indem wir Ihnen kompetente Fachanwälte empfehlen. Auch deren Honorar muss die Versicherung des Unfallversursachers übernehmen.
Sind Sie schuld an dem Unfall, bezahlt Ihre Haftpflichtversicherung das Gutachter-Honorar. Darum kümmern wir uns selbst – Sie müssen gar nichts tun, außer sich von Ihrem Schrecken zu erholen. Hierfür gibt es die sogenannte „Abtretungserklärung“ (siehe nächster Punkt).
Eine Abtretungsvereinbarung erspart es Ihnen, für das Gutachterhonorar finanziell in Vorleistung gehen zu müssen. Haben Sie mit CVP-Gutachter eine Abtretungsvereinbarung getroffen, rechnet Ihre Versicherung die Sachverständigengebühren direkt mit uns ab.
Das kommt darauf an: Solange ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (siehe nächster Punkt), reicht ein einfacher Reparaturkostenvoranschlag aus. Wichtig: Ein solcher Kostenvoranschlag hat keine beweissichernde Funktion! Das kann sich rächen, wenn ein vermeintlich geringer Schaden doch größer ist als gedacht – oder Folgeschäden nach sich zieht. Auch fehlen bei einem Kostenvoranschlag Aussagen über eine etwaige Wertminderung oder über die Wiederbeschaffungskosten.
Übersteigt der Unfallschaden die Bagatellgrenze, muss auf jeden Fall ein Gutachten angefertigt werden, damit die Versicherung die Reparaturkosten übernimmt.
Natürlich kann ein Laie nicht sehen, ob sich hinter der harmlos eingedellten Stoßstange nicht auch z.B. die Achse verzogen hat. Deshalb ist unsere Begutachtungsleistung bis zu dem Zeitpunkt, an dem wir die Aussage „Bagatellschaden oder nicht?“ treffen können, kostenlos und unverbindlich.
Bagatellschäden sind (wie auch immer entstandene) Schäden an einem Fahrzeug, deren Reparatur voraussichtlich 700,-€ nicht übersteigen werden. Hierfür reicht ein Kostenvoranschlag aus.
Beispiele für Bagatellschäden sind typische „Parkschäden“ wie Lackkratzer oder minimale Dellen, ein gesplittertes Blinkerglas, Kratzer in der Stoßstange oder eine am Bordstein angefahrene Reifenfelge.
Keine Bagatellschäden sind jegliche Deformationen, die von außen nicht sofort sichtbar sind oder die die Funktion z.B. von Lenkung, Bremsen oder Karosseriesteifheit beeinträchtigen.
Achtung: Haben Sie bei der Entscheidung, ob Sie wegen eines von Ihnen verursachten Bagatellschadens überhaupt die Versicherung auf den Plan rufen sollen, immer Ihre Selbstbeteiligung im Blick! Denn dies bedeutet meist eine Hochstufung beim Schadensfreiheitsrabatt. Deshalb ist es manchmal sinnvoll, als Schuldiger einen Bagatellschaden selbst zu tragen und mit dem Geschädigten privat „auszuhandeln“. Dieser kann z.B. bei uns einen Kostenvoranschlag anfertigen lassen. Tut er dies über seine Hauswerkstatt, kann es Ihnen als Verursacher passieren, dass diese einen zu hohen Reparaturpreis ansetzt, um dem Geschädigten etwa einen Gefallen zu tun.
Natürlich ist es für Laien kaum möglich, eine solche realistische Schätzung zu treffen. Rufen Sie uns deshalb an nd nehmen Sie unseren Service einer unverbindlichen, kostenlosen Vorbesichtigung in Anspruch!
Der sogenannte Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie bei einem professionellen Autohändler in Ihrer Region (!) für ein exakt gleichwertiges Fahrzeug wie das Ihre bezahlen müssten. Berücksichtigt werden dabei Fahrzeugmodell und -baujahr, Kilometerleistung, Sonderausstattungen und Lackierungen, die Anzahl der Vorbesitzer, eventuell vorhandene Vorschäden sowie die verbleibende Zeit bis zur nächsten fälligen TÜV- und Abgasuntersuchung. Manchmal wird dieser Wert auch als Zeitwert bezeichnet.
Bei der Frage nach dem Restwert ermitteln wir für Sie die Verkaufssumme, die Sie für Ihr Unfallfahrzeug erzielen könnten, wenn Sie es nicht reparieren lassen. Wichtig ist dieser Restwert immer dann, wenn überlegt werden muss, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist.
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt wurde, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden. Versicherungen setzen hier eine Grenze von 130% an – d.h. wenn eine Reparatur 30% mehr kosten würde als eine Neubeschaffung des Fahrzeugs in seinem derzeitigen Zustand. Erstattet wird grundsätzlich nur die Differenz zwischen dem vom Gutachter ermittelten Restwert und dem Netto-Wiederbeschaffungswert.
Von einem „technischen Totalschaden“ spricht man, wenn das Fahrzeug auch mit großem Aufwand nicht mehr reparierbar ist.
Ein sogenannter „wirtschaftlicher Totalschaden“ bedeutet, dass eine Reparatur des Unfallfahrzeugs zwar technisch möglich wäre, unter finanziellen (also wirtschaftlichen) Aspekten jedoch nicht sinnvoll.
Achtung: Versicherungen schauen genau hin, wenn es um die Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs geht! Um die Kriterien für eine Kostenerstattung zu erfüllen, muss es nach Reparatur vom Fahrzeughalter noch mindestens 6 Monate lang weiter genutzt werden.
Natürlich dürfen Sie das total beschädigte Fahrzeug behalten. Allerdings wird die Versicherung in diesem Fall den vom Gutachter ermittelten Restwert (der sehr gering sein kann) vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Sinnvoll ist dieses Vorgehen eigentlich nur dann, wenn Sie das schwer beschädigte Fahrzeug in Eigenregie reparieren können.
Ja, die Möglichkeit einer sogenannten Neufahrzeugentschädigung besteht, sofern Sie der erste Besitzer des Wagens sind, dieser nicht älter als 1 Monat ist und auf dem Tacho nicht mehr als 1.000 km stehen. Ist der Schaden dann per Gutachten als Totalschaden diagnostiziert, haben Sie beste Aussichten auf die komplette Erstattung des Neuwerts.
Sollten Sie vor dieser unerfreulichen Situation stehen, helfen wir Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Versicherung!
Von einer sogenannten fiktiven oder abstrakten Abrechnung spricht man, wenn die Versicherung rein anhand des Gutachtens einen Schaden erstattet, ohne dass Sie dafür Reparaturkostenrechnungen vorlegen. Das ist Ihr gutes Recht – niemand kann Sie zwingen, einen entstandenen Schaden tatsächlich reparieren zu lassen. Wenn z.B. eine Beule im Kotflügel Sie nicht stört, dürfen Sie so lange damit herumfahren, wie Sie wollen. Selbstverständlich gilt das aber nur dann, wenn die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs darunter nicht leidet!
Die Mehrwertsteuer wird in diesem Fall allerdings nicht mit überwiesen. Dafür müssten Sie Belege vorweisen.
Aus der voraussichtlichen Dauer einer Reparatur errechnet ein Kfz-Sachverständiger die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Dabei handelt es sich (wie der Name schon sagt) um den Betrag, den Ihnen die Versicherung als Wiedergutmachung für die Zeit bezahlt, in der Ihr Fahrzeug in der Werkstatt bleiben muss. Ob Sie währenddessen lieber laufen oder Fahrrad fahren und dafür das Geld behalten, bleibt Ihnen überlassen. Alternativ kann Ihnen für denselben Zeitraum ein >Ersatzfahrzeug gestellt werden – auch dafür ist es wichtig, wie lange die Reparatur mutmaßlich dauern wird.
Ein weiterer Faktor bei der Errechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist das Alter Ihres Fahrzeugs: Ist es älter als 5 Jahre, wird es eine Gruppe tiefer eingestuft, bei mehr als 10 Jahren um zwei Gruppen. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung (bzw. auf die Klasse des zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs).
Ja, bei einem Haftpflichtschaden hat der Geschädigte für die Dauer der Reparatur Anspruch auf einen Leihwagen. Hat die Werkstatt keine eigenen Ersatzfahrzeuge zur Verfügung, darf der Geschädigte bei anderen Autovermietungen einen Wagen anmieten. Das Ersatzfahrzeug muss täglich mehr als 25 km genutzt werden (z.B. für den Arbeitsweg oder notwendige Privatfahrten).
Grundsätzlich gilt: Es werden nur Kosten für einen Leihwagen erstattet, dessen Klasse eine Klasse unter der des Unfallfahrzeugs liegt. Den Grund dafür nennt man „Eigenersparnisabzug“, weil der in Reparatur befindliche Wagen in dieser Zeit ja nicht verschließt. Möchte man unbedingt ein Auto der gleichen Klasse als Ersatzwagen, muss man die Differenz selbst aufbezahlen.
Sogenannte Umbaukosten fallen an, wenn besondere Ausstattungs- oder Anbauteile aus einem Unfallwagen in ein Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, um einen gleichen Wert wiederherzustellen. Dazu gehören unter anderem nachgerüstete Freisprecheinrichtungen oder Navigationssysteme, Sondereinbauten (z.B. Ordnungssysteme für Werkzeug), Taxameter, fest verbaute Funkgeräte oder behindertengerechte Ausstattung (z.B. Rampen, Lifte, spezialangefertigte Bedienelemente etc.).
Es ist essenziell, beim Gutachten auch diese Kosten mit einzukalkulieren. Denn „bewegliche“ Sonderausstattungen/-bauteile werden vom Wiederbeschaffungswert abgezogen – immerhin können sie ja in das neue Fahrzeug mitgenommen werden. Den Aufwand für den fachgerechten Aus- und Wiedereinbau muss man explizit als notwendige Leistung dazurechnen. Wird dies versäumt, können Sie im Nachhinein große Probleme bei der Erstattung durch die Versicherung bekommen.